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Satzung des Kladower Forum

Präambel

Der Verein wurde am 04. Mai 1985 gegründet in dem Willen, die kulturellen Aktivitäten
in Kladow zu koordinieren und zu bereichern. Er wendet sich an alle Kladower Bürger
und Personen, die sich mit Kladow verbunden fühlen.
Der Verein will einen Beitrag
leisten zur Belebung der Kommunikation und zur Erleichterung der Integration. Der
Zusammenkunft aller Bürger zu Gesprächen und Taten soll Raum gegeben werden. So
soll Kladow ein F O R U M für seine Bürger und Gäste erhalten.
Gleich ob in dieser Satzung die männliche oder weibliche Form verwendet wird, sind
selbstverständlich alle Geschlechter gleichberechtigt gemeint.

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen „Kladower Forum e.V.“ (eingetragener Verein).

§ 2 Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in Kladow, Verwaltungsbezirk in Berlin-Spandau. Der Verein
ist am 10.3.1987 unter Nummer VR 8880 B in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Charlottenburg eingetragen.

§ 3 Zweckbestimmung

a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und
Kultur, insbesondere in Kladow. 
Der Verein führt literarisch-künstlerische und
geschichtliche Veranstaltungen, Ausstellungen, Konzerte, Gesprächsforen und andere
Arten kultureller Präsentation und Aktion durch, die allen Interessierten offenstehen.
Ergebnisse aus dieser Arbeit werden veröffentlicht.
b) Der Verein baut ein Heimatarchiv auf, das die Geschichte Kladows dokumentiert.
Der Verein betreibt das unter Denkmalschutz stehende, sanierte und restaurierte
Wohnhaus des ehemaligen Bauernhofs Marzahn, Kladower Damm 387, 14089 Berlin,
als Begegnungsstätte für unterschiedliche kulturelle Betätigungen und als
Heimatarchiv.
Das Haus ist in der Denkmalliste des Landesdenkmalamtes Berlin als
Einzeldenkmal ausgewiesen
(Nr. 09085646 Stand vom 11.08.2009). Zugleich steht es
im Zusammenhang mit Nachbargebäuden unter Ensembleschutz (Nr. 09085419 Stand
vom 11.08.2009). Der Verein sorgt für die Erhaltung des ehemaligen
Bauernwohnhauses im Sinne der Bestimmungen des Denkmalschutzes. Darüber
hinaus ist der Verein grundsätzlich dem Denkmalschutz und der Denkmalpflege
verpflichtet.
c) Der Kladower Forum e.V. bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung
auf dem Boden der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland und ist nicht
weltanschaulich oder konfessionell gebunden.

Satzung Kladower Forum e.V. – 02. Juni 2022

– 2 –
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Hausrecht

Alle Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gem. § 12a üben das Hausrecht in
allen vom Kladower Forum e. V. genutzten Räumen und Gebäuden aus.

§ 6 Beginn der Mitgliedschaft

a) Als ordentliches oder förderndes Mitglied kann jede Person aufgenommen werden,
sofern sie die Gewähr bietet, dass die Mitgliedschaft den Zwecken des Vereins dienlich
ist. Mitglieder und Unterstützer verfassungsfeindlicher Organisationen und
extremistischer politischer Parteien können nicht Mitglieder des Kladower Forum sein.
b) Juristische Personen können nur die fördernde Mitgliedschaft erwerben.
c) Teilnehmer an Gruppen sollen spätestens nach drei Monaten einen Antrag auf
Mitgliedschaft stellen.
d) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§ 7 Aufgaben der Mitglieder

a) Ordentliche Mitglieder sind zur aktiven Mitwirkung an der Vereinsarbeit angehalten.
b) Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein durch ihren Rat und materielle
Zuwendungen. Auf der Mitgliederversammlung haben sie Rederecht, aber kein
Stimmrecht.
c) Alle Mitglieder zahlen einen monatlichen Vereinsbeitrag, der vom Vorstand
vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen bestätigt wird.

§ 8 Ende der Mitgliedschaft

a) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt mittels schriftlicher Erklärung an
den Vorstand spätestens drei Monate zum Schluss des Kalenderjahres oder durch
Ausschluss, wenn das Mitglied mit den Beitragsraten mehr als sechs Monate im Verzug
ist, bei groben Verstößen gegen die Satzung oder sonstige Ordnungen des Vereins
oder gegen die Treupflicht oder Handlungen gegen die freiheitlich demokratische
Grundordnung oder wenn das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt
worden sind.
b) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit. Vor
der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Der
Ausschluss ist dem Ausgeschlossenen mit Begründung mitzuteilen. Mit Zugang des
Beschlusses wird der Ausschluss sofort wirksam. Gegen den Beschluss kann der
Ausgeschlossene innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen und eine Behandlung
auf der nächsten Mitgliederversammlung fordern. Ausgeschlossene Mitglieder haben
keinen Anspruch auf etwaiges Vereinsvermögen.

Satzung Kladower Forum e.V. – 02. Juni 2022

– 3 –
§ 9 Organe

a) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, die Fachausschüsse und der
Vorstand.
b) Die Organe fassen ihre Beschlüsse auf einer Sitzung, auf schriftlichem Wege, wobei
die Textform ausreicht, im Wege der Zusammenschaltung per Telefon oder im Internet
oder sonst im Wege elektronischer Kommunikation, wenn die Teilnahmemöglichkeit der
Organmitglieder technisch gewährleistet ist.
c) Die Einladung zur Beschlussfassung oder Versammlung soll, soweit die Satzung
nichts anderes bestimmt, durch den Vorstand in Textform mit Angabe des Verfahrens
nach Buchstabe b) des Termins der Versammlung, der Zusammenschaltung oder der
Frist für den Eingang der schriftlichen Voten, des Tagungsortes, der Zugangsdaten
oder der Eingangsadresse für die schriftlichen Voten sowie der vorläufigen
Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) erfolgen.
d) Der Vorstand kann darüber hinaus Organmitgliedern ermöglichen,
1. an einer Sitzung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und
Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
2. ohne Teilnahme an der Sitzung ihre Stimmen vor der Durchführung der
Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben, wobei die Textform ausreicht.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

a) Im ersten und im zweiten Halbjahr eines jeden Jahres findet jeweils eine ordentliche
Mitgliederversammlung statt. Sie sind vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung
mindestens zwei Wochen 
vorher durch schriftliche Benachrichtigung einzuberufen.
Die Einladung kann auch elektronisch, zum Beispiel per E-Mail, erfolgen.
b) Die Mitgliederversammlung im ersten Halbjahr nimmt den Bericht des Vorstandes
und der Revisoren 
entgegen und beschließt über die Entlastung des
geschäftsführenden Vorstandes für das vergangene 
Jahr. In jedem zweiten Jahr wählt
sie den geschäftsführenden Vorstand und drei Revisoren.
c) Die Mitgliederversammlung im zweiten Halbjahr dient der Information, Koordination
und Beschlussfassung über Anträge von Vorstand und Mitgliedern.
d) Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der
Mitglieder anwesend ist. Für Beschlüsse über eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit
von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Für alle anderen Beschlüsse
genügt die einfache Mehrheit der Anwesenden.
Ist bei einer Mitgliederversammlung des ersten Halbjahres gemäß § 10 d) 1. Satz nicht
mindestens ein Zehntel der Mitglieder anwesend, so ist innerhalb eines Monats eine
zweite Mitgliederversammlung einzuberufen; sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
Anwesenden beschlussfähig.
e) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist nach Maßgabe des § 10 a) 2. Satz
einzuberufen, wenn

 mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des
Grundes es schriftlich verlangt,

Satzung Kladower Forum e.V. – 02. Juni 2022

– 4 –

 die Revisoren dies unter Angabe des Grundes schriftlich fordern.
f) Über Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
anzufertigen, das von einem der Vorsitzenden und dem Protokollführer zu
unterzeichnen ist.

§ 11 Die Fachausschüsse

a) Es werden maximal vier Fachausschüsse eingerichtet, die für die
Mitgliederversammlung und den Vorstand beratende Funktion haben.
Als
Fachausschuss bestehen obligatorisch
 Programmausschuss
 Redaktion

b) Den Ausschüssen müssen außer ihren Sprechern wenigstens zwei weitere
Mitglieder des Vereins angehören. Die Sprecher werden von den Ausschüssen gewählt
und haben Stimmrecht im Vorstand.

§ 12 Der Vorstand

a) Der Vorstand besteht aus der/dem
 1. Vorsitzenden
 2. Vorsitzenden
 Schatzmeister (in)
 1. Schriftführer(in)
 2. Schriftführer(in)
als geschäftsführendem Vorstand und
 den Sprechern der Fachausschüsse.

b) In jedem zweiten Kalenderjahr ist auf der Mitgliederversammlung gemäß § 10 b) 2.
Satz der geschäftsführende Vorstand neu zu wählen.
c) Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes übernimmt sein Amt sofort nach
seiner Wahl. Seine Amtszeit endet mit der Wahl eines Nachfolgers. Legt ein Mitglied
des geschäftsführenden Vor- Standes sein Amt nieder, so führen die verbleibenden
Vorstandsmitglieder die Geschäfte des Vereins. Es bedarf nur dann einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung für eine Nachwahl, wenn die gesetzliche
Vertretung nach § 12 f) nicht mehr gesichert ist.
d) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit. Er ist bei Anwesenheit von
mindestens drei Vorstandsmitgliedern, davon einer der Vorsitzenden, beschlussfähig.
Vorstandssitzungen sind zu protokollieren.
e) Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:

 Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellen der
Tagesordnung,
 Aufstellen eines Haushaltsplanes und eines Jahresberichtes,
 Entwicklung langfristiger Arbeitsprogramme,
 Betreuung der Mitgliedschaft.

f) Der Verein wird gesetzlich durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter einer der beiden
Vorsitzenden, gemeinsam vertreten.

Satzung Kladower Forum e.V. – 02. Juni 2022

– 5 –
§ 13 Revisoren

Die drei von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählten Revisoren prüfen
mindestens zum Ende eines jeden Geschäftsjahres die Kassen- und Wirtschaftsführung
des Vereins.
Die Revisoren erstatten der Mitgliederversammlung jährlich Bericht über
die Revision und schlagen die Entlastung des Vorstandes vor.
§ 14 Überschüsse, Zuwendungen

Etwaige Überschüsse des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 15 Spenden

Die Gesamtsumme der Spenden wird mit der Jahresabrechnung veröffentlicht.

§ 16 Liquidation

a) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen
paritätischen Wohlfahrtsverband, der es unmittelbar und ausschließlich für steuer-
begünstigte Zwecke zu verwenden hat.
b) Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit
Dreiviertelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
c) Über Art und Durchführung der Liquidation beschließt die Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
§ 17 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein
oder unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung
im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren
Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren
Wirkungen der Zielsetzung des Vereins am nächsten kommen, die die
Vereinsmitglieder mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt
haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich
die Satzung als lückenhaft erweist.
Berlin Kladow, 02. Juni 2022

_________________________________ _________________________________

Kladower Forum e.V.
Burkhard Weituschat
1. Vorsitzender

Kladower Forum e.V.
Rainer Nitsch
2. Schriftführer

Präambel

Der Verein wurde am 04. Mai 1985 gegründet in dem Willen, die kulturellen Aktivitäten
in Kladow zu koordinieren und zu bereichern. Er wendet sich an alle Kladower Bürger
und Personen, die sich mit Kladow verbunden fühlen.
Der Verein will einen Beitrag
leisten zur Belebung der Kommunikation und zur Erleichterung der Integration. Der
Zusammenkunft aller Bürger zu Gesprächen und Taten soll Raum gegeben werden. So
soll Kladow ein F O R U M für seine Bürger und Gäste erhalten.
Gleich ob in dieser Satzung die männliche oder weibliche Form verwendet wird, sind
selbstverständlich alle Geschlechter gleichberechtigt gemeint.

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen „Kladower Forum e.V.“ (eingetragener Verein).

§ 2 Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in Kladow, Verwaltungsbezirk in Berlin-Spandau. Der Verein
ist am 10.3.1987 unter Nummer VR 8880 B in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Charlottenburg eingetragen.

§ 3 Zweckbestimmung

a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und
Kultur, insbesondere in Kladow. 
Der Verein führt literarisch-künstlerische und
geschichtliche Veranstaltungen, Ausstellungen, Konzerte, Gesprächsforen und andere
Arten kultureller Präsentation und Aktion durch, die allen Interessierten offenstehen.
Ergebnisse aus dieser Arbeit werden veröffentlicht.
b) Der Verein baut ein Heimatarchiv auf, das die Geschichte Kladows dokumentiert.
Der Verein betreibt das unter Denkmalschutz stehende, sanierte und restaurierte
Wohnhaus des ehemaligen Bauernhofs Marzahn, Kladower Damm 387, 14089 Berlin,
als Begegnungsstätte für unterschiedliche kulturelle Betätigungen und als
Heimatarchiv.
Das Haus ist in der Denkmalliste des Landesdenkmalamtes Berlin als
Einzeldenkmal ausgewiesen
(Nr. 09085646 Stand vom 11.08.2009). Zugleich steht es
im Zusammenhang mit Nachbargebäuden unter Ensembleschutz (Nr. 09085419 Stand
vom 11.08.2009). Der Verein sorgt für die Erhaltung des ehemaligen
Bauernwohnhauses im Sinne der Bestimmungen des Denkmalschutzes. Darüber
hinaus ist der Verein grundsätzlich dem Denkmalschutz und der Denkmalpflege
verpflichtet.
c) Der Kladower Forum e.V. bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung
auf dem Boden der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland und ist nicht
weltanschaulich oder konfessionell gebunden.

Satzung Kladower Forum e.V. – 02. Juni 2022

– 2 –
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Hausrecht

Alle Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gem. § 12a üben das Hausrecht in
allen vom Kladower Forum e. V. genutzten Räumen und Gebäuden aus.

§ 6 Beginn der Mitgliedschaft

a) Als ordentliches oder förderndes Mitglied kann jede Person aufgenommen werden,
sofern sie die Gewähr bietet, dass die Mitgliedschaft den Zwecken des Vereins dienlich
ist. Mitglieder und Unterstützer verfassungsfeindlicher Organisationen und
extremistischer politischer Parteien können nicht Mitglieder des Kladower Forum sein.
b) Juristische Personen können nur die fördernde Mitgliedschaft erwerben.
c) Teilnehmer an Gruppen sollen spätestens nach drei Monaten einen Antrag auf
Mitgliedschaft stellen.
d) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§ 7 Aufgaben der Mitglieder

a) Ordentliche Mitglieder sind zur aktiven Mitwirkung an der Vereinsarbeit angehalten.
b) Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein durch ihren Rat und materielle
Zuwendungen. Auf der Mitgliederversammlung haben sie Rederecht, aber kein
Stimmrecht.
c) Alle Mitglieder zahlen einen monatlichen Vereinsbeitrag, der vom Vorstand
vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen bestätigt wird.

§ 8 Ende der Mitgliedschaft

a) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt mittels schriftlicher Erklärung an
den Vorstand spätestens drei Monate zum Schluss des Kalenderjahres oder durch
Ausschluss, wenn das Mitglied mit den Beitragsraten mehr als sechs Monate im Verzug
ist, bei groben Verstößen gegen die Satzung oder sonstige Ordnungen des Vereins
oder gegen die Treupflicht oder Handlungen gegen die freiheitlich demokratische
Grundordnung oder wenn das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt
worden sind.
b) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit. Vor
der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Der
Ausschluss ist dem Ausgeschlossenen mit Begründung mitzuteilen. Mit Zugang des
Beschlusses wird der Ausschluss sofort wirksam. Gegen den Beschluss kann der
Ausgeschlossene innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen und eine Behandlung
auf der nächsten Mitgliederversammlung fordern. Ausgeschlossene Mitglieder haben
keinen Anspruch auf etwaiges Vereinsvermögen.

Satzung Kladower Forum e.V. – 02. Juni 2022

– 3 –
§ 9 Organe

a) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, die Fachausschüsse und der
Vorstand.
b) Die Organe fassen ihre Beschlüsse auf einer Sitzung, auf schriftlichem Wege, wobei
die Textform ausreicht, im Wege der Zusammenschaltung per Telefon oder im Internet
oder sonst im Wege elektronischer Kommunikation, wenn die Teilnahmemöglichkeit der
Organmitglieder technisch gewährleistet ist.
c) Die Einladung zur Beschlussfassung oder Versammlung soll, soweit die Satzung
nichts anderes bestimmt, durch den Vorstand in Textform mit Angabe des Verfahrens
nach Buchstabe b) des Termins der Versammlung, der Zusammenschaltung oder der
Frist für den Eingang der schriftlichen Voten, des Tagungsortes, der Zugangsdaten
oder der Eingangsadresse für die schriftlichen Voten sowie der vorläufigen
Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) erfolgen.
d) Der Vorstand kann darüber hinaus Organmitgliedern ermöglichen,
1. an einer Sitzung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und
Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
2. ohne Teilnahme an der Sitzung ihre Stimmen vor der Durchführung der
Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben, wobei die Textform ausreicht.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

a) Im ersten und im zweiten Halbjahr eines jeden Jahres findet jeweils eine ordentliche
Mitgliederversammlung statt. Sie sind vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung
mindestens zwei Wochen 
vorher durch schriftliche Benachrichtigung einzuberufen.
Die Einladung kann auch elektronisch, zum Beispiel per E-Mail, erfolgen.
b) Die Mitgliederversammlung im ersten Halbjahr nimmt den Bericht des Vorstandes
und der Revisoren 
entgegen und beschließt über die Entlastung des
geschäftsführenden Vorstandes für das vergangene 
Jahr. In jedem zweiten Jahr wählt
sie den geschäftsführenden Vorstand und drei Revisoren.
c) Die Mitgliederversammlung im zweiten Halbjahr dient der Information, Koordination
und Beschlussfassung über Anträge von Vorstand und Mitgliedern.
d) Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der
Mitglieder anwesend ist. Für Beschlüsse über eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit
von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Für alle anderen Beschlüsse
genügt die einfache Mehrheit der Anwesenden.
Ist bei einer Mitgliederversammlung des ersten Halbjahres gemäß § 10 d) 1. Satz nicht
mindestens ein Zehntel der Mitglieder anwesend, so ist innerhalb eines Monats eine
zweite Mitgliederversammlung einzuberufen; sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
Anwesenden beschlussfähig.
e) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist nach Maßgabe des § 10 a) 2. Satz
einzuberufen, wenn

 mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des
Grundes es schriftlich verlangt,

Satzung Kladower Forum e.V. – 02. Juni 2022

– 4 –

 die Revisoren dies unter Angabe des Grundes schriftlich fordern.
f) Über Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
anzufertigen, das von einem der Vorsitzenden und dem Protokollführer zu
unterzeichnen ist.

§ 11 Die Fachausschüsse

a) Es werden maximal vier Fachausschüsse eingerichtet, die für die
Mitgliederversammlung und den Vorstand beratende Funktion haben.
Als
Fachausschuss bestehen obligatorisch
 Programmausschuss
 Redaktion

b) Den Ausschüssen müssen außer ihren Sprechern wenigstens zwei weitere
Mitglieder des Vereins angehören. Die Sprecher werden von den Ausschüssen gewählt
und haben Stimmrecht im Vorstand.

§ 12 Der Vorstand

a) Der Vorstand besteht aus der/dem
 1. Vorsitzenden
 2. Vorsitzenden
 Schatzmeister (in)
 1. Schriftführer(in)
 2. Schriftführer(in)
als geschäftsführendem Vorstand und
 den Sprechern der Fachausschüsse.

b) In jedem zweiten Kalenderjahr ist auf der Mitgliederversammlung gemäß § 10 b) 2.
Satz der geschäftsführende Vorstand neu zu wählen.
c) Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes übernimmt sein Amt sofort nach
seiner Wahl. Seine Amtszeit endet mit der Wahl eines Nachfolgers. Legt ein Mitglied
des geschäftsführenden Vor- Standes sein Amt nieder, so führen die verbleibenden
Vorstandsmitglieder die Geschäfte des Vereins. Es bedarf nur dann einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung für eine Nachwahl, wenn die gesetzliche
Vertretung nach § 12 f) nicht mehr gesichert ist.
d) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit. Er ist bei Anwesenheit von
mindestens drei Vorstandsmitgliedern, davon einer der Vorsitzenden, beschlussfähig.
Vorstandssitzungen sind zu protokollieren.
e) Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:

 Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellen der
Tagesordnung,
 Aufstellen eines Haushaltsplanes und eines Jahresberichtes,
 Entwicklung langfristiger Arbeitsprogramme,
 Betreuung der Mitgliedschaft.

f) Der Verein wird gesetzlich durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter einer der beiden
Vorsitzenden, gemeinsam vertreten.

Satzung Kladower Forum e.V. – 02. Juni 2022

– 5 –
§ 13 Revisoren

Die drei von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählten Revisoren prüfen
mindestens zum Ende eines jeden Geschäftsjahres die Kassen- und Wirtschaftsführung
des Vereins.
Die Revisoren erstatten der Mitgliederversammlung jährlich Bericht über
die Revision und schlagen die Entlastung des Vorstandes vor.
§ 14 Überschüsse, Zuwendungen

Etwaige Überschüsse des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 15 Spenden

Die Gesamtsumme der Spenden wird mit der Jahresabrechnung veröffentlicht.

§ 16 Liquidation

a) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen
paritätischen Wohlfahrtsverband, der es unmittelbar und ausschließlich für steuer-
begünstigte Zwecke zu verwenden hat.
b) Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit
Dreiviertelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
c) Über Art und Durchführung der Liquidation beschließt die Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
§ 17 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein
oder unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung
im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren
Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren
Wirkungen der Zielsetzung des Vereins am nächsten kommen, die die
Vereinsmitglieder mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt
haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich
die Satzung als lückenhaft erweist.
Berlin Kladow, 02. Juni 2022

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Kladower Forum e.V.
Burkhard Weituschat
1. Vorsitzender

Kladower Forum e.V.
Rainer Nitsch
2. Schriftführer